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Rechte und Pflichten des Menschenrechtsbeauftragten

Mit dem Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) müssen Unternehmen sicherstellen, dass menschenrechtliche und umweltbezogene Standards in ihren globalen Lieferketten eingehalten werden. Der Menschenrechtsbeauftragte spielt dabei eine Schlüsselrolle, indem er den rechtlichen Rahmen des Unternehmens überwacht und Risiken minimiert.

Unmittelbare und mittelbare Lieferanten

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) legt für Unternehmen Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten fest und unterscheidet dabei zwischen unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten. 

Unmittelbare Lieferanten, also direkte Geschäftspartner, stehen im Zentrum des LkSG. Unternehmen müssen bei diesen Lieferanten umfassende Maßnahmen ergreifen, wie regelmäßige Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen und Kontrollen. Ziel ist es, menschenrechtliche und umweltbezogene Standards durchzusetzen, da Unternehmen hier direkten Einfluss ausüben können. 

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) der EU wurde am 5. Juli 2024 veröffentlicht und trat im Sommer desselben Jahres in Kraft. Bis Juli 2026 müssen die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Ziel ist es, Unternehmen dazu zu verpflichten, Menschenrechte und Umweltstandards in ihren Lieferketten zu schützen. 

Präventionsmaßnahmen

Blogartikel zum Lieferkettengesetz  Thema: Präventionsmaßnahmen  Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang ihrer Lieferkette zu identifizieren und zu minimieren. Ein zentraler Bestandteil der Gesetzesanforderungen sind Präventionsmaßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen, um Risiken vorzubeugen und mögliche negative Auswirkungen zu verhindern.  Präventionsmaßnahmen beginnen mit einer umfassenden Risikobewertung der Lieferkette. Unternehmen müssen ihre Lieferanten hinsichtlich […]

Abhilfemaßnahmen

Abhilfemaßnahmen sind ein zentraler Bestandteil des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), wenn präventive Maßnahmen nicht ausgereicht haben und Verstöße gegen Menschenrechte oder Umweltstandards innerhalb der Lieferkette festgestellt wurden. Diese Maßnahmen dienen dazu, bestehende Schäden zu beheben und zukünftig ähnliche Vorfälle zu verhindern. 

Konkrete Risikoanalyse

Blogartikel zum Lieferkettengesetz  Thema: Konkrete Risikoanalyse  Das Risikomanagement im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) teilt sich in zwei Bereiche auf: das abstrakte und das konkrete Risikomanagement.  Die konkrete Risikoanalyse setzt dabei auf der abstrakten Risikoanalyse auf (siehe auch Newsletter Abstrakte Risikoanalyse). D.h. es werden die Zulieferer selektiert, die die höchsten Risikoklassen haben. Diesen Zulieferern wird dann […]

Abstrakte Risikoanalyse

Das Risikomanagement im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) teilt sich in zwei Bereiche auf: das abstrakte und das konkrete Risikomanagement. 
Beim abstrakten Risikomanagement werden in der Regel Branche und Herkunftsland eines Zulieferers betrachtet. Dabei wird zwischen Risiken im Bereich Menschenrechte und Umwelt unterschieden, um ein besseres Verständnis der potenziellen Gefahren zu bekommen. Zur Bewertung werden Indizes wie der Slavery Index oder der Environmental Performance Index genutzt.