Rechte und Pflichten des Menschenrechtsbeauftragten

Newsletter zum Lieferkettengesetz 

Thema: Rechte und Pflichten des Menschenrechtsbeauftragten 

Mit dem Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) müssen Unternehmen sicherstellen, dass menschenrechtliche und umweltbezogene Standards in ihren globalen Lieferketten eingehalten werden. Der Menschenrechtsbeauftragte spielt dabei eine Schlüsselrolle, indem er den rechtlichen Rahmen des Unternehmens überwacht und Risiken minimiert. Er hat das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu allen relevanten Informationen, um eine umfassende Risikoanalyse der Lieferkette durchzuführen. Darüber hinaus kann er Berichte erstellen und Korrekturmaßnahmen vorschlagen, falls Risiken festgestellt werden. Er arbeitet auch eng mit externen Beratern zusammen, um sicherzustellen, dass das Unternehmen auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung bleibt. 

Zu seinen zentralen Pflichten gehört die regelmäßige Durchführung und Aktualisierung von Risikoanalysen, um potenzielle Gefährdungen rechtzeitig zu erkennen und Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Der Menschenrechtsbeauftragte ist außerdem verantwortlich für die Berichterstattung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), um die Einhaltung des LkSG nachzuweisen. Zusätzlich implementiert er einen Beschwerdemechanismus, der es Mitarbeitenden und externen Partnern ermöglicht, anonym auf Menschenrechtsverstöße hinzuweisen. Beschwerden müssen untersucht und, falls notwendig, Gegenmaßnahmen ergriffen werden. 

Insgesamt trägt der Menschenrechtsbeauftragte maßgeblich dazu bei, dass das Unternehmen seine Pflichten entlang der Lieferkette erfüllt. Durch kontinuierliche Überwachung, Risikoanalysen und Berichterstattung hilft er, die Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen sicherzustellen und zu optimieren. 

Hilfreich sind hier auch die s.g. Handreichungen des BAFA (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle). 

Hilfreiche Hinweise gibt auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales 

Unmittelbare und mittelbare Lieferanten

Newsletter zum Lieferkettengesetz 

Thema: Unmittelbare und mittelbare Lieferanten 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) legt für Unternehmen Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten fest und unterscheidet dabei zwischen unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten. 

Unmittelbare Lieferanten, also direkte Geschäftspartner, stehen im Zentrum des LkSG. Unternehmen müssen bei diesen Lieferanten umfassende Maßnahmen ergreifen, wie regelmäßige Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen und Kontrollen. Ziel ist es, menschenrechtliche und umweltbezogene Standards durchzusetzen, da Unternehmen hier direkten Einfluss ausüben können. 

Mittelbare Lieferanten sind indirekte Akteure in der Lieferkette, z. B. Rohstofflieferanten weiter oben in der Wertschöpfungskette. Für sie gelten anlassbezogene Sorgfaltspflichten: Unternehmen müssen nur dann aktiv werden, wenn konkrete Hinweise auf Risiken oder Verstöße vorliegen. 

Mit der geplanten EU-Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wird die Bedeutung mittelbarer Lieferanten jedoch erheblich zunehmen. Die EU-Richtlinie erweitert die Sorgfaltspflichten und verlangt: 

  • Umfassendere Risikoanalysen entlang der gesamten Lieferkette. 
  • Präventionsmaßnahmen für Risiken auch bei mittelbaren Lieferanten. 
  • Transparenz und Berichtspflichten, die detaillierte Nachweise erfordern. 

Wer sich gerne einen Eindruck über die Komplexität von Lieferketten verschaffen möchte, sollte sich den Podcast von Lanz und Precht anhören – ab der Stelle 20:24 wird die Lieferkette eines Bleistifts einmal transparent dargestellt – wirklich hörenswert. 

Podcast: Entscheiden sechs Rohstoffe über unseren Wohlstand? | Lanz & Precht 

Fazit: Während das LkSG bei mittelbaren Lieferanten noch auf konkrete Hinweise beschränkt ist, verpflichtet die EU-Richtlinie Unternehmen dazu, ihre gesamte Lieferkette stärker in den Blick zu nehmen. Dies wird die Anforderungen an Transparenz und Zusammenarbeit mit Lieferanten erheblich erhöhen und damit leider auch den bürokratischen Aufwand noch weiter steigern. 

Hilfreich sind hier auch die s.g. Handreichungen des BAFA (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle). 

Hilfreiche Hinweise gibt auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales 

 

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

Blogartikel zum Lieferkettengesetz 

Thema: Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) 

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) der EU wurde am 5. Juli 2024 veröffentlicht und trat im Sommer desselben Jahres in Kraft. Bis Juli 2026 müssen die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Ziel ist es, Unternehmen dazu zu verpflichten, Menschenrechte und Umweltstandards in ihren Lieferketten zu schützen. 

Für Deutschland bedeutet das, dass das heutige Lieferkettengesetzt vom CSDDD abgelöst wird. 

Stufenweise Einführung: 

Die CSDDD gilt ab dem 26. Juli 2027 für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Umsatz von über 1,5 Milliarden Euro. Ein Jahr später, ab Juli 2028, werden Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 900 Millionen Euro einbezogen. Kleinere Unternehmen folgen ab Juli 2029, wenn sie mehr als 1.000 Mitarbeiter haben. 

Erweiterte Sorgfaltspflichten: 

Die CSDDD verpflichtet Unternehmen zur Sorgfaltspflicht entlang der gesamten Wertschöpfungskette, einschließlich indirekter Zulieferer, und legt besonderes Augenmerk auf die Vermeidung von Menschenrechts- und Umweltverstößen. 

Umwelt- und Klimaschutz: 

Ein zentrales Element der CSDDD ist der Fokus auf Umweltschutz und die Verpflichtung, Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Unternehmen müssen Strategien entwickeln, um negative Umweltauswirkungen zu verhindern und im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen handeln. 

Bedeutung: 

Die CSDDD geht über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus, indem sie auch den Klimaschutz stärker berücksichtigt und sowohl EU-Unternehmen als auch Nicht-EU-Firmen betrifft, die in der EU tätig sind. Sie ist ein entscheidendes Instrument zur Förderung von Menschenrechten und Umweltstandards in globalen Lieferketten. 

Weitere hilfreiche Infos findet ihr hier beim Deutschen Nachhaltigkeitskodex: Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) 

Als auch hier beim Bundesministerium für Umwelt etc.: BMUV: Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) 

Präventionsmaßnahmen

Blogartikel zum Lieferkettengesetz 

Thema: Präventionsmaßnahmen 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang ihrer Lieferkette zu identifizieren und zu minimieren. Ein zentraler Bestandteil der Gesetzesanforderungen sind Präventionsmaßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen, um Risiken vorzubeugen und mögliche negative Auswirkungen zu verhindern. 

Präventionsmaßnahmen beginnen mit einer umfassenden Risikobewertung der Lieferkette. Unternehmen müssen ihre Lieferanten hinsichtlich möglicher Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden analysieren und Risiken identifizieren. Darauf aufbauend werden spezifische Präventionsmaßnahmen entwickelt, die die Wahrscheinlichkeit solcher Vorfälle deutlich reduzieren sollen. Dazu zählen Schulungen und Workshops für Mitarbeitende und Lieferanten, um ein Bewusstsein für die gesetzlichen Vorgaben zu schaffen und klare Verhaltensregeln zu etablieren. 

Ein weiteres zentrales Element ist die Einführung und Kontrolle von Verhaltenskodizes (Beispiel von der IHK hier) für Lieferanten. Unternehmen sollten klare Standards und Erwartungen hinsichtlich menschenrechtlicher und umweltbezogener Praktiken in ihren Verträgen verankern. Diese Kodizes sind oft Grundlage für die regelmäßige Überwachung und Auditierung von Lieferanten, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. 

Um die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen zu gewährleisten, ist eine kontinuierliche Überwachung und Anpassung notwendig. Risiken in globalen Lieferketten können sich schnell ändern, sei es durch politische, soziale oder wirtschaftliche Entwicklungen. Unternehmen müssen daher flexibel bleiben und ihre Maßnahmen regelmäßig überprüfen und anpassen, um proaktiv auf neue Risiken zu reagieren. 

Insgesamt sind Präventionsmaßnahmen im Rahmen des LkSG nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch eine strategische Chance für Unternehmen, langfristige und nachhaltige Beziehungen zu ihren Lieferanten aufzubauen und Risiken proaktiv zu managen. 

Hilfreich sind hier auch die s.g. Handreichungen des BAFA (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle). 

Hilfreiche Hinweise gibt auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales 

Abhilfemaßnahmen

Blogartikel zum Lieferkettengesetz 

Thema: Abhilfemaßnahmen 

Abhilfemaßnahmen sind ein zentraler Bestandteil des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), wenn präventive Maßnahmen nicht ausgereicht haben und Verstöße gegen Menschenrechte oder Umweltstandards innerhalb der Lieferkette festgestellt wurden. Diese Maßnahmen dienen dazu, bestehende Schäden zu beheben und zukünftig ähnliche Vorfälle zu verhindern. 

Der erste Schritt bei der Einleitung von Abhilfemaßnahmen ist die sofortige Identifizierung des Problems. Sobald ein Verstoß bekannt wird, müssen Unternehmen umgehend Maßnahmen ergreifen, um die negativen Auswirkungen zu begrenzen. Dies kann durch die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Lieferanten geschehen, indem sofortige Anpassungen in den Produktionsprozessen gefordert werden. Beispielsweise können gefährliche Arbeitsbedingungen behoben oder umweltschädliche Praktiken eingestellt werden. 

Ein wichtiger Aspekt ist die Wiedergutmachung für betroffene Personen. Unternehmen sollten dafür sorgen, dass Personen, deren Rechte verletzt wurden, entschädigt oder anderweitig unterstützt werden. Dies kann die Zahlung von Entschädigungen, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder die Bereitstellung von medizinischer Hilfe beinhalten, falls gesundheitliche Schäden aufgetreten sind. 

Abhilfemaßnahmen müssen auch auf die Nachhaltigkeit der Korrekturen abzielen. Das bedeutet, dass Unternehmen nicht nur kurzfristige Lösungen finden, sondern langfristige Strategien entwickeln müssen, um sicherzustellen, dass ähnliche Verstöße in der Zukunft vermieden werden. Dies könnte durch strengere Lieferantenverträge, häufigere Audits oder die Unterstützung der Lieferanten beim Aufbau nachhaltigerer Produktionsmethoden geschehen. 

Neben der direkten Korrektur der Verstöße ist auch die Anpassung der internen Prozesse des Unternehmens erforderlich. Wenn ein Verstoß auf systematische Schwächen in der Lieferkette hinweist, sollten Unternehmen ihre Risikomanagement-Strategien überarbeiten und möglicherweise zusätzliche Präventionsmaßnahmen implementieren, um wiederholte Vorfälle zu verhindern. 

Zusammenfassend stellen Abhilfemaßnahmen im Rahmen des LkSG sicher, dass festgestellte Verstöße behoben und zukünftige Risiken minimiert werden. Unternehmen sind verpflichtet, schnell und wirksam auf Menschenrechts- und Umweltverletzungen zu reagieren, um sowohl betroffene Personen zu schützen als auch rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. 

Hilfreich sind hier auch die s.g. Handreichungen des BAFA (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle). 

Hilfreiche Hinweise gibt auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.  

Konkrete Risikoanalyse

Blogartikel zum Lieferkettengesetz 

Thema: Konkrete Risikoanalyse 

Das Risikomanagement im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) teilt sich in zwei Bereiche auf: das abstrakte und das konkrete Risikomanagement. 

Die konkrete Risikoanalyse setzt dabei auf der abstrakten Risikoanalyse auf (siehe auch Newsletter Abstrakte Risikoanalyse). D.h. es werden die Zulieferer selektiert, die die höchsten Risikoklassen haben. Diesen Zulieferern wird dann ein Fragebogen zugeschickt in dem die verschiedenen Menschenrechts- und Umweltthemen, die das Gesetz beschreibt, abgefragt und bewertet werden. Dabei wird hier häufig kein Fragebogen verschickt, sondern der Zulieferer erhält einen Link für ein Portal, in dem er diese Fragen beantworten kann. 

Diese Fragen drehen sich z.B. konkret um die Themen Arbeitssicherheit, Zwangsarbeit, Gleichbehandlung, Koalitionsfreiheit oder Kinderarbeit. 

Die Fragen zu diesen Themen gehen dann in die Richtung, ob denn Richtlinien zu dem Thema vorhanden sind, jemand verantwortlich für die Einhaltung der Richtlinien ist, die Mitarbeiter geschult bzw. informiert sind und ob beispielsweise die Prozessqualität gemessen und ständig verbessert wird. 

Durch die Beantwortung dieser Fragen ist man dann in der Lage eine konkrete Bewertung der verschiedenen Themen für diese Zulieferer durchzuführen. 

Dieses Ergebnis der konkreten Risikoanalyse kann dann wiederum genutzt werden, um darauf aufbauend konkrete Maßnahmen mit dem Lieferanten zu vereinbaren, um hier den Risikolevel des Lieferanten weiter zu senken. 

Hilfreich sind hier auch die s.g. Handreichungen des BAFA (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle) zum Risikomanagement. 

Abstrakte Risikoanalyse

Blogartikel zum Lieferkettengesetz 

Thema: Abstrakte Risikoanalyse 

Das Risikomanagement im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) teilt sich in zwei Bereiche auf: das abstrakte und das konkrete Risikomanagement. 

Beim abstrakten Risikomanagement werden in der Regel Branche und Herkunftsland eines Zulieferers betrachtet. Dabei wird zwischen Risiken im Bereich Menschenrechte und Umwelt unterschieden, um ein besseres Verständnis der potenziellen Gefahren zu bekommen. Zur Bewertung werden Indizes wie der Slavery Index oder der Environmental Performance Index genutzt. 

Nachdem diese Bewertung abgeschlossen ist, werden die Zulieferer anhand ihres Einkaufsvolumens priorisiert. Dabei kann auch der Einfluss des Unternehmens auf den jeweiligen Lieferanten eine Rolle spielen. Das bedeutet, dass ein Unternehmen in eigenen Geschäftsbereichen oder bei Tochtergesellschaften in der Regel mehr Einfluss hat als bei großen Konzernen, wo es nur geringe Mengen einkauft. Man kann auch noch weiter differenzieren, indem man das Einkaufsvolumen des Unternehmens ins Verhältnis zum Gesamtumsatz des Lieferanten setzt. 

Am Ende entsteht eine Liste der Lieferanten, die in verschiedene Risikoklassen eingeteilt und entsprechend priorisiert sind. Diese Liste bildet die Grundlage, um zu entscheiden, welche Zulieferer einer konkreten Risikoanalyse unterzogen werden – mehr dazu im Fachbeitrag zur konkreten Risikoanalyse. 

Hilfreich sind hier auch die s.g. Handreichungen des BAFA (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle) zum Risikomanagement.